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27.07.2007 02:15
Rechts überholen (NUR BRD)![]() Rechts überholen wird ab € 300,-- und Fahrverbot geahndet ![]() Nicht zweckgemäße Nutzung des Standstreifens: € 40,-- ![]() Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn wird lt. § 38 StVG bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Tatbestandsnummer 138100 mit € 20,-- Verwarnungsgeld geahndet
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comment von: webEngine am 16.09.2007 11:52
H I N W E I S aufgrund eines aktuellen Vorfalls an anderem Ort: Dieser Blog zitiert gültige deutsche Rechtsnormen. Dabei wird zugrundegelegt, dass Zitate aus dem gesetzlichen Regelwerk in diesem Land erlaubt sind. Weder werden die Vorschriften - über die blosse Auflistung hinaus - gewertet noch als solche kommentiert. Keinesfalls wird zu einem - wie auch immer gearteten Verhalten - aufgefordert, ausser nichts Unerlaubtes zu unternehmen . Einer Überprüfung wäre sonst auch wert, ob das StGB nicht ein Handbuch mit Anleitungen ist, wie Untaten zu möglichst geringen Strafen begangen werden können . . . In diesem Fall wären die Verfasser wegen "Anstiftung zu Straftaten" (mit "Discount-Strafbewehrung") juristisch zu belangen . . . ;-)
comment von: Plaudersalon am 15.08.2007 17:21
wenn ich rechts fahre und ein lahmarsch links, dann ist es nicht meine schuld, wenn ich schneller bin, oder? entschuldige meine ausdrucksweise in dieser sache *schmunzel*
comment von: Goban am 06.08.2007 14:45
also wenn ich das nächste mal nen schleicher vor mir habe, überhol ich ihn besser auf der standspur *lol*
comment von: webEngine am 28.07.2007 19:19
U.a. muss sich auch die Polizei im Einsatzfall (blaues Blinklicht, Martinshorn) soweit möglich an die Vorschriften halten und darf nicht etwa willkürlich rechts überholen ohne sich möglicherweise o.a. Tatbestandsvorwurf einzuhandeln! *lol* Um aber auf deine generelle Frage nach der möglichen Erfüllung mehrerer Tatbestände zu antworten: Wer drängelt, nötigt oder re. überholt, wird dafür selbstverständlich belangt werden müssen und auch können ;). Wer hingegen im gebotenen Sicherheitsabstand unter Beachtung aller weiteren Vorschriften die linke BAB-Spur nutzt, dabei vielleicht im Fahrzeuginnenraum ein Discolicht (aus dem Zubehörhandel) zur Musikuntermalung betreibt, hat jedenfalls keine unlauteren Absichten, die - im Falle zufällig blauen Blinklichts - einen vorsätzlichen Missbrauch darstellen könnten... Allein daraus, dass er Fahrzeuge, die den Weg frei machen, überholt, kann jedenfalls KEIN Vorwurf abgeleitet werden. Das tun schließlich alle anderen Verkehrsteilnehmer auch und zwar völlig legitim. Geprüft werden könnte allenfalls, ob Missbrauch vorliegt, wenn Vorsatz fehlt. (Wird dies bejaht sind jedenfalls € 20 zu zahlen.) Wenn du mit einer dunklen Limousine vorgefahren wirst, kannst du schließlich auch nichts dazu, wenn ich dich allein deshalb mit Frau Bundeskanzlerin Merkel verwechsle, nicht wahr??? ;) Zu guter letzt ist blaues Licht ja auch nicht verboten, sondern im Gegenteil so modern und zeitgemäß, dass es neben Stereoanlagen u.a. Geräten wie z.B. Handys auch zunehmend als Beleuchtung in Fussgängerzonen verwendet wird ..
comment von: Infernalia am 28.07.2007 10:23
mir stellt sich gerade die frage, wie die berechnung aussehen würde, wenn ich mit missbräuchlich eingesetztem blaulicht und horn rechts überhole, was ja mit blaulicht an sich erlaubt ist.... müsste man mal ausprobieren *lach* ;D
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